Brandschutzordnung

Brandschutzordnung

Die folgende Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und der Verhinderung von Schäden durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfalle selbst.

Die im Anhang aufgezählten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten.

Für die Brandsicherheit sind der Brandschutzbeauftragte und sein Stellvertreter des Ingenieurbüros Brandschutz Görtz GmbH zuständig.

Brandschutzbeauftragter:

Christoph Görtz

Brandschutzbeauftragter-Stellvertreter :

Daniel Görtz

 

Die ArbeitnehmerInnen sowie BewohnerInnen der Wohnanlage haben allen, den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen unverzüglich Folge zu leisten und ihnen alle Wahrnehmungen von Mängel(n) auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekanntzugeben.

Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten, wobei das Nichtbefolgen dieser Forderungen unter Umständen auch zivil- und/od. strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

1         Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen

Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Objekt ist ein wesentlicher Beitrag zur Vermeidung von Brandgefahren.

Grundsätzlich gilt für sämtliche Bereiche ein allgemeines Rauchverbot. Lediglich in Bereichen, die auch vor Ort entsprechend gekennzeichnet sind, ist das Rauchen erlaubt.

Die Verwendung von offenem Licht und Feuer ist grundsätzlich in den Allgemeinen Bereichen nicht gestattet. Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung durch den Brandschutzbeauftragten und begleitenden Maßnahmen. Dabei ist – etwa bei der Verwendung von Kerzen – auf nichtbrennbare Unterlagen und den nötigen Abstand zu brennbaren Materialien zu achten. Weiters kann eine zeitliche Beschränkung vorgesehen werden.

Feuer- und Heißarbeiten (wie Schweißen, Schneiden, Löten) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung (Freigabeschein) durch den Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind die dafür vorgesehenen und entsprechend eingerichteten Arbeitsplätze.

Die Verwendung von Einzelheiz- und Kochgeräten sowie von Wärmestrahlern in den Allgemeinbereichen ist verboten. Ausnahmen sind nur in ausdrücklich dafür vorgesehenen Bereichen (wie Teeküchen) oder bei Zustimmung des Brandschutzbeauftragten, unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen (z.B. Abstände zu brennbaren Gegenständen, nichtbrennbare Unterlagen) möglich.

Die elektrischen Anlagen und Einrichtungen sind vorschriftsmäßig zu betreiben und zu erhalten. Änderungen (Reparaturen) an elektrischen Anlagen dürfen nur von befugten Personen vorgenommen werden.

Lagerungen aller Art an ungeeigneten oder unzulässigen Orten (Gänge, Fluchtwege und sonstige Verkehrswege etc.) sind verboten. Die täglich anfallenden (brennbaren) Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Abfalllagerräume bzw. Container zu verbringen.

Löschgeräte (tragbare Feuerlöscher, Wandhydranten) dürfen – auch vorübergehend – weder verstellt, der Sicht entzogen (z.B. durch darüber aufgehängte Kleidung oder Dekorationsmaterial), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden.

Hinweiszeichen und Leuchten, die den Brandschutz und die Fluchtwegführung betreffen, dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden.

Durch das Abstellen von Fahrzeugen dürfen Flucht- und Rettungswege sowie die Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen) nicht behindert werden.

Notausgänge dürfen bei Anwesenheit von Personen nicht versperrt werden bzw. müssen zur Sicherstellung der Flucht ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Ausgenommen hiervon sind nur solche, die mit normgerechten bzw. genehmigten Fluchtwegsicherungssystemen ausgestattet sind.

Flucht- und Verkehrswege sind stets in der erforderlichen Breite von jeglichen Hindernissen freizuhalten. Der Schließbereich von Feuerschutzabschlüssen (wie Brandschutztüren) ist freizuhalten und der Schließvorgang darf nicht behindert werden 

2         Vorhandene Brandschutzeinrichtungen

2.1        Druckknopfmelder (Brandmeldeanlage):

Im gesamten Objekt sind bei den Aus- und Notausgängen und Zugängen zu den Treppen Druckknopfmelder installiert Diese Melder ermöglichen Brandalarm auszulösen. Bei Betätigung eines solchen Melders wird nicht nur im Objekt (Sirenen und Parallelanzeigetableaus) der Alarm ausgelöst, sondern auch direkt und unmittelbar die Feuerwehr alarmiert. Jede (r) BewohnerIn und jede (r) ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, sich die Lage des nächstgelegenen Druckknopfmelders einzuprägen und diesen bei Entdecken eines Brandes zu betätigen.

Die Druckknopfmelder für den Hausalarm (blau) ermöglichen die Alarmierung von Personen im Gebäude bei Gefahren abseits von Brandereignissen  (Elementarereignisse, technisch Gebrechen). Bei diesen Meldern erfolgt keine Alarmweiterleitung zu einer Feuerwehr

Die Druckknopfmelder „Alle Brandfallsteuerungen ein“ (grün) dienen der Feuerwehr, auf einfache Art und Weise sämtliche Brandfallsteuerungen auszulösen und sind für BewohnerInnen und ArbeitnehmerInnen nicht relevant

Durch die Druckknopfmelder Rauchabzug (orange) werden in den Stiegenhäusern die Rauchabzüge geöffnet, welche eine Rauchfreihaltung bzw. eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Im Brandfall, also bei Auslösung der Brandmeldeanlage öffnen die Rauchabzüge automatisch. Ist dies nicht der Fall, so können diese manuell durch Betätigen des Druckknopfmelders geöffnet werden.

2.2        Automatische Brandmeldeanlage

Im gesamten Gebäude, sind – meistens an der Decke – automatische Brandmelder installiert. Diese Melder lösen bei einer Überschreitung einer gewissen Rauchkonzentration oder bei einer bestimmten Temperatur Brandalarm aus und es werden damit die Sirenen ausgelöst (und automatisch die Feuerwehr alarmiert, sofern die Brandmeldeanlage an die Feuerwehr angeschlossen ist).

Zur Vermeidung von Täuschungsalarmen der Brandmeldeanlage ist daher vor jeglichen Arbeiten (z.B. Schweißen, Schneiden, Löten, Arbeiten mit Staub- oder Rauchentwicklung) der Brandschutzbeauftragte zu informieren, damit die nötigen Maßnahmen (z.B. Abschaltung der jeweiligen Bedienungsgruppe, sodass es zu keinen Täuschungsalarmen kommt, organisatorische Maßnahmen) getroffen werden können.

Um die Brandmelder muss ständig allseitig ein Freiraum von mind. 50 cm gegeben sein.

3         Allgemeines Verhalten im Brandfall

3.1        Alarmieren

Wird ein Brand entdeckt bzw. Rauchentwicklung oder Brandgeruch wahrgenommen, ist sofort die Feuerwehr durch Betätigen eines Druckknopfmelders zu verständigen.

Es ist sinnvoll (wenn möglich) die Feuerwehr noch zusätzlich über Art und Umfang des Brandes telefonisch über Notruf zu informieren.

3.2        Retten und Flüchten

Nach der Alarmierung ist nach Möglichkeit zu erkunden, ob Personen in Gefahr sind. Die Personenrettung geht in jedem Fall vor dem Versuch der Brandbekämpfung. Gefährdete Personen sind zu warnen.

Gefährdungsbereiche sind über die gekennzeichneten Fluchtwege und Notausgänge zu verlassen. Alle Türen sind hinter sich zu schließen und Fluchtwege zu lüften (Rauchabzüge in Treppenhäusern öffnen).

Aufzüge im Brandfall nicht benützen.

Sind Personen in einem Raum eingeschlossen, sollen diese sich durch Zurufe, Telefonanrufe, Aufdrehen des Lichts etc. den Einsatzkräften bemerkbar machen.

3.3        Löschen

Mit den vorhandenen Brandbekämpfungseinrichtungen (Löschdecke, Feuerlöscher, Wandhydranten) nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die Brandbekämpfung beginnen. Personen mit brennenden Kleidern in Decken, Mäntel oder Tücher hüllen, auf den Boden legen und die Flammen ersticken.

Ist durch starke Rauchentwicklung oder durch den Umfang des Brandes mit den vorhandenen Geräten kein Löscherfolg mehr zu erzielen, so ist im Interesse der eigenen Sicherheit die Brandbekämpfung einzustellen. Verlassen Sie den Raum, schließen Sie die Brandraumtüren hinter sich, und warten Sie auf das Eintreffen der Feuerwehr

4         Richtige Anwendung von Feuerlöschern

  • Feuer in Windrichtung angreifen
  • Von vorne nach hinten und von unten nach oben löschen
  • Aber: Tropf und Fließbrände von oben nach unten löschen
  • Mehrere Löscher gleichzeitig einsetzten – nicht hintereinander
  • Vorsicht vor Wiederentzündung – Glutnester immer mit Wasser nachlöschen
  • Eingesetzte Feuerlöscher nicht mehr aufhängen sondern neu füllen lassen – Brandschutzbeauftragten informieren

5         Verständigungsliste

  • Brandschutzbeauftragte – Ingenieurbüro Brandschutz Görtz GmbH
  • Brandschutzbeauftragter Christoph Görtz 0043 (0) 677 / 64 888 312
  • Brandschutzbeauftragter Stellvertreter. Ing. Daniel Görtz 0043 (0) 677 / 64 888 311
  • Hausverwaltung Mag. Danijela Lukic 0043 (0) 463 216 26 702