Feuerbeschau
nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung K-GFPO

Feuerbeschau: Sicherheit im Blick

Unsere Feuerbeschau gemäß §26 K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zielt darauf ab, potenzielle Brandgefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung sowie Rettungsmaßnahmen zu erleichtern.

Im Rahmen dieser Überprüfung nehmen wir insbesondere folgende Punkte genau unter die Lupe:

Einhaltung von Vorschriften:

Wir prüfen, ob die Eigentümer und Nutzer die gesetzlichen Vorgaben einhalten und ob Missstände bestehen, die die Brandsicherheit beeinträchtigen könnten.

Bauschäden:

Wir untersuchen, ob bauliche Mängel vorliegen, die eine potenzielle Brandgefahr darstellen.

Weitere sicherheitsrelevante Umstände:

Darüber hinaus berücksichtigen wir alle anderen Faktoren, die die Brandsicherheit oder die Effektivität der Brandbekämpfung beeinflussen könnten.


Je nach Risikoeinstufung der baulichen Anlage erfolgt die Feuerbeschau in unterschiedlichen Intervallen:

- Anlagen mit geringem Risiko alle 15 Jahre,

- Anlagen mit mittlerem Risiko alle 9 Jahre, und

- Anlagen mit hohem Risiko alle 5 Jahre.


Die Anordnung zur Durchführung der Feuerbeschau erfolgt durch den Bürgermeister, insbesondere wenn der Gemeinde Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht bekannt sind oder wenn die Durchführung verweigert wurde.

Unter baulichen Anlagen mit unterschiedlichem Risiko fallen verschiedene Arten von Gebäuden und Einrichtungen, darunter Betriebsanlagen, Geschäftsbauten, Krankenhäuser, aber auch historisch wertvolle Gebäude und Museen.

Unsere Feuerbeschau stellt sicher, dass Ihre Anlagen den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen, um potenzielle Brandgefahren frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.

Durchführung der Feuerbeschau nach der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung

Die Feuerbeschau für Objekte mit geringem und mittlerem brandschutztechnischen Risiko liegt in der Verantwortung des beauftragten Rauchfangkehrers. Sollte kein Rauchfangkehrer vom Gebäudeeigentümer (oder gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) beauftragt worden sein, ist die Gemeinde dazu verpflichtet, einen Rauchfangkehrer für die Durchführung zu bestellen.

Die Entscheidung, ob ein Objekt dem geringen oder mittleren brandschutztechnischen Risiko zuzuordnen ist, trifft der Rauchfangkehrer. Bei Uneinigkeit seitens des Gebäudeeigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) entscheidet der Bürgermeister auf Antrag.

Bei besonderen Umständen, die auf eine akute Brandgefahr hinweisen, können brandschutztechnische Sachverständige hinzugezogen werden, insbesondere bei industriellen und gewerblichen Betriebsanlagen.

Eigentümer von baulichen Anlagen mit hohem brandschutztechnischem Risiko müssen die Feuerbeschau innerhalb eines festgelegten Zeitraums durchführen lassen: entweder sechs Monate vor oder nach dem festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb eines Monats nach Anordnung durch den Bürgermeister.

Die Durchführung der Feuerbeschau erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. Diese sind verpflichtet, dem durchführenden Organ sowie den Sachverständigen den erforderlichen Zugang zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Sollte ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau stattfindet, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten verfügen, werden diese als Auskunftspersonen hinzugezogen.

Für jede durchgeführte Feuerbeschau wird eine Niederschrift angefertigt. Bei geringem und mittlerem brandschutztechnischen Risiko übermittelt der Rauchfangkehrer diese direkt an die Gemeinde. Bei hohem brandschutztechnischem Risiko wird die Niederschrift dem Auftraggeber übergeben, der sie dann an die Gemeinde weiterleitet. Festgestellte Mängel oder die Verweigerung der Durchführung sind der Behörde anzuzeigen.